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   AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08   

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https://dejure.org/2008,35884
AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08 (https://dejure.org/2008,35884)
AG Konstanz, Entscheidung vom 30.04.2008 - 12 C 2/08 (https://dejure.org/2008,35884)
AG Konstanz, Entscheidung vom 30. April 2008 - 12 C 2/08 (https://dejure.org/2008,35884)
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    Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 03.02.2006 - 5 W 115/05

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss; Boarding-Haus-Nutzung; Nutzung zu

    Auszug aus AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08
    Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einer Feriengegend in einer Wohnanlage mit 24 Wohnungen verstößt nicht gegen die Zweckbestimmung "Wohnung" der Teilungserklärung und ist somit keine unzulässige Gebrauchsausübung ( Abweichung von OLG Stuttgart NJW 1992, 3046, OLG Saarbrücken NZM 2006, 588 und KG ZMR 2007, 803).

    Im Ergebnis wird hier jedoch den beiden genannten Gerichtsentscheidungen (sowie Staudinger, Kommentar zum WEG, § 13, 85) gefolgt und nicht der Gegenauffassung (OLG Stuttgart NJW 1992, 3046, OLG Saarbrücken NZM 2006, 588 und KG ZMR 2007, 803).

  • KG, 02.07.2007 - 24 W 34/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterbrechung des Verfahrens auf Unterlassung

    Auszug aus AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08
    Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einer Feriengegend in einer Wohnanlage mit 24 Wohnungen verstößt nicht gegen die Zweckbestimmung "Wohnung" der Teilungserklärung und ist somit keine unzulässige Gebrauchsausübung ( Abweichung von OLG Stuttgart NJW 1992, 3046, OLG Saarbrücken NZM 2006, 588 und KG ZMR 2007, 803).

    Im Ergebnis wird hier jedoch den beiden genannten Gerichtsentscheidungen (sowie Staudinger, Kommentar zum WEG, § 13, 85) gefolgt und nicht der Gegenauffassung (OLG Stuttgart NJW 1992, 3046, OLG Saarbrücken NZM 2006, 588 und KG ZMR 2007, 803).

  • OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 8 W 219/92
    Auszug aus AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08
    Die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung in einer Feriengegend in einer Wohnanlage mit 24 Wohnungen verstößt nicht gegen die Zweckbestimmung "Wohnung" der Teilungserklärung und ist somit keine unzulässige Gebrauchsausübung ( Abweichung von OLG Stuttgart NJW 1992, 3046, OLG Saarbrücken NZM 2006, 588 und KG ZMR 2007, 803).

    Im Ergebnis wird hier jedoch den beiden genannten Gerichtsentscheidungen (sowie Staudinger, Kommentar zum WEG, § 13, 85) gefolgt und nicht der Gegenauffassung (OLG Stuttgart NJW 1992, 3046, OLG Saarbrücken NZM 2006, 588 und KG ZMR 2007, 803).

  • OLG Frankfurt, 03.12.1982 - 20 W 613/82

    Überlassung einer Wohnung zur Ausübung einer Arztpraxis; Bindung des

    Auszug aus AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08
    Die Auslegung von § 4 Nr. 4 der Teilungserklärung ergibt, dass das Gewerbe selbst in der Wohnung ausgeübt werden muss (OLG Frankfurt, Rpfleger 1983, 105).

    Dieses Kriterium (siehe hierzu BayObLG, MDR 1979, 232, OLG Frankfurt, Rpfleger 1983, 105) vermag das Gericht nur bedingt nachzuvollziehen.

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

    Auszug aus AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08
    Dies ist jedoch keine gewerbliche Tätigkeit, da hierunter nicht die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere durch Immobilienerwerb und dessen anschließende Vermietung fällt (BGH, NJW 2002, 368).
  • OLG Schleswig, 26.04.1978 - 4 U 62/76
    Auszug aus AG Konstanz, 30.04.2008 - 12 C 2/08
    Dieses Kriterium (siehe hierzu BayObLG, MDR 1979, 232, OLG Frankfurt, Rpfleger 1983, 105) vermag das Gericht nur bedingt nachzuvollziehen.
  • LG Karlsruhe, 07.04.2009 - 11 S 56/08

    Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Die Kläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.04.2008 (12 C 2/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
  • LG Karlsruhe, 06.05.2009 - 11 S 56/08

    Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 30.04.2008 - 12 C 2/08 - wird zurückgewiesen.
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